spitalsatzung

Regensburg, 10. Juli 2012

Präambel
Die aus der Fusion von Domspital und Brückenspital hervorgegangene Stiftung wur-de im Jahre 1226 von dem Bischof und Stadtherrn Konrad IV. neu geordnet und als Bürgerspital konstituiert (ut semper dicatur hospitale Ratisponensium civium). Seit Anerkennung der Spitalstiftung durch den späteren Kaiser Friedrich II. im Jahre 1217 und durch Papst Gregor IX. im Jahre 1238 wechselte das Patrozinium von Johannes dem Täufer und Evangelisten hin zu Katharina. Die Verfassungsurkunde vom Jahre 1226 bildet noch heute die wesentliche Rechtsgrundlage für die Stiftungsverfassung. Hinzu kommen die Verträge von 1571 und 1908, durch die die Wahlbestimmungen Bischof Konrads IV. für die Mitglieder des Spitalrats erweitert und ergänzt wurden. Seit dem Übertritt der Reichsstadt zur Reformation im Jahre 1542 wurde das St. Katharinenspital de facto und seit 1649 de iure zu einer konfessionell-paritätischen Einrichtung. Nach dem staatsrechtlichen Übergang Regensburgs an Bayern im Jahre 1810 gingen die Aufsichtsrechte über das St. Katharinenspital an das Königreich und den späteren Freistaat Bayern über. Die konfessionelle Parität endete mit Vertrag vom 2. April 1891 bei gleichzeitiger Übertragung eines wesentlichen Teils des Stiftungsver-mögens an die Evangelische Wohltätigkeitsstiftung.

Bischof Konrad IV. bestimmte das Spital von Regensburg zur Versorgung von mindestens einhundert Armen und Bedürftigen. Spitalrat und Spitalmeister handeln als der verlängerte Arm des Stifters, so dass der Wille des Stifters ungebrochen bis in die Gegenwart fortwirkt. Das Gedenken an den Stifter des St. Katharinenspitals wird alljährlich am 8. April feierlich begangen.


§ 1 Name, Rechtsstand, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „St. Katharinenspitalstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.
(2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in der jeweiligen im Amtsblatt der Diözese Regensburg veröffentlichten Fassung Anwendung.


§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe und unterstützt bedürftige Menschen. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Altenheimes in Regensburg.
2. Durch die Unterstützung von im Stiftungsaltenheim und gegebenenfalls in Einrichtungen im Sinne der nachstehenden Nr. 3 untergebrachten Menschen, die im Hinblick auf ihre materielle Lage oder ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
3. Sofern es die Mittel der Stiftung zulassen, kann die Stiftung weitere Alten-heime oder sonstige Einrichtungen der Altenhilfe errichten, unterhalten und betreiben.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.


§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenus-ses besteht nicht. Ein Stiftungsgenuss ist jederzeit widerruflich.


§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(2) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen Dritter aufgrund Verfügung von Todes wegen mit der Zweckbestimmung, das Stiftungsvermögen zu mehren, müssen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Fehlt eine solche Zweckbestimmung, kann die Zuwendung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen besteht aus
a) dem Anwesen in Regensburg, Am Brückenfuß mit Altenheim, Spitalkirche, Brauerei, Spitalgarten sowie den übrigen stiftungseigenen Gebäuden,
b) dem in der Marktgemeinde Lappersdorf gelegenen Gut Aschach,
c) dem Spitalforst, dem im Erbbaurecht vergebenen Grundbesitz und sonstigen Liegenschaften,
d) dem Spitalarchiv und der Kunstsammlung (derzeit gültige Inventarliste),
e) Kapitalvermögen,
f) sonstigen Vermögenswerten.


§ 5 Stiftungsmittel,  Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Spitalrat und
2. der Spitalmeister.
(2) Die Tätigkeit im Spitalrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.


§ 7 Spitalrat
(1) Der Spitalrat besteht aus vier geistlichen und vier weltlichen Mitgliedern.
(2) Die vier geistlichen Mitglieder sind aufgrund ihres Amtes jeweils

  • der Dompropst zu Regensburg,
  • der Domdekan zu Regensburg,
  • der Domkustos zu Regensburg und
  • der Dompfarrer zu Regensburg, wenn er Mitglied im Domkapitel ist.

Soweit der Dompfarrer nicht dem Domkapitel angehört oder soweit ein geistliches Mitglied ein weiteres der vorgenannten Ämter auf sich vereinigt, ist vom Domkapitel Regensburg ein weiteres Mitglied des Domkapitels als Mitglied des Spitalrates zu bestimmen.
(3) Mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt scheiden die geistlichen Mitglieder auch aus dem Spitalrat aus.
(4) Die weltlichen Mitglieder müssen römisch-katholischen Bekenntnisses und in den Stadtrat der Stadt Regensburg wählbar sein. Die Wahl erfolgt in der Weise: Für jede der zu besetzenden Positionen werden vom Stadtrat der Stadt Regensburg jeweils drei Bürger zur Wahl vorgeschlagen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Durch den Spitalrat wird aus den jeweils vorgeschlagenen Bürgern je ein Bürger für die zu besetzende Position gewählt.
(5) Die weltlichen Mitglieder scheiden mit Vollendung ihres 70. Lebensjahres aus dem Spitalrat aus. Der Spitalrat kann eine einmalige Verlängerung um drei Jahre beschließen. Ebenso scheiden weltliche Mitglieder, welche die Wählbarkeit in den Stadtrat der Stadt Regensburg verlieren, aus dem Spitalrat aus.
(6) Die Mitglieder des Spitalrates sind zu verpflichten, über vertrauliche Angaben sowie über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stets und uneingeschränkt Stillschweigen zu wahren. Bei der Verpflichtung sind die Mitglieder auf die Bestimmung des Art. 7 des Bay. Stiftungsgesetzes hinzuweisen.


§ 8 Aufgaben des Spitalrates
(1) Der Spitalrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Spitalmeister bzw. einen für ihn tätigen Stellvertreter.  Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
1. Die Berufung des Spitalmeisters und seines Stellvertreters und die Entscheidung über alle arbeitsvertraglichen Regelungen, die das Dienstverhältnis zwischen der Stiftung und dem Spitalmeister und gegebenenfalls seinem Stellvertreter betreffen.
2. Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom Spitalrat zu erlassen sind, auf den Spitalmeister übertragen ist.
3. Die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach dem Bayerischen Stiftungsgesetz bedürfen.
4. Den Haushaltsvoranschlag einschließlich Stellenplan und Investitionsplan sowie  die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
5. Die Entlastung des Spitalmeisters nach seinem Bericht über die Ergebnisse der stiftungsaufsichtlichen Behandlung der Jahresrechnung.
6. Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
7. Die Berufung zum Mitglied des Spitalrates nach § 7 Abs. 4 der Stiftungssatzung.
8. Den Erlass einer Geschäftsordnung, soweit der Spitalrat eine solche für notwendig hält.
9. Die Änderung der Stiftungssatzung und die Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
10. Der Spitalrat ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; er kann dem Spitalmeister Einzelanweisungen erteilen.
(2) Den Vorsitz im Spitalrat führt der Dompropst; er wird bei Verhinderung durch den Domdekan vertreten.
(3) Der Vorsitzende des Spitalrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Spitalmeister oder dessen Stellvertreter.


§ 9 Geschäftsgang des Spitalrates
(1) Der Spitalrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Spitalmeister nach Bedarf einberufen. Er ist jedoch mindestens vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen.
Die Einberufung einer Sitzung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von zwei Mit-gliedern des Stiftungsrates oder dem Spitalmeister unter Angabe von Gründen verlangt wird.   
(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf drei Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Spitalrates in eigener Zuständigkeit fest.
(3) Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn

  • ordnungsgemäß geladen wurde und
  • mindestens fünf Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

Formelle Fehler der Ladung gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt.
(4) Wird der Spitalrat wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist er hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Soweit kein Fall des § 11 (Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung) vorliegt, trifft der Spitalrat seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Sofern kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren, d. h. durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden. Eine Dokumentation des Stimmverhaltens muss jedoch gewährleistet sein. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
(7) Der Spitalmeister nimmt an allen Sitzungen des Spitalrates beratend teil. Er ist befugt eigene Anträge zu stellen.
Bei persönlicher Betroffenheit oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Spitalrat unter Ausschluss des Spitalmeisters entscheidet, kann der Spitalrat im Einzelfall den Spitalmeister von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen. Im Falle eines Ausschlusses ist der Spitalmeister über den Grund des Ausschlusses zu unterrichten.
(8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(9) Soweit es der Spitalrat, auch auf Anregung des Spitalmeisters, für erforderlich hält, können an den jeweiligen Sitzungen ganz oder teilweise auch Dritte teilnehmen.


§ 10 Spitalmeister
(1) Der Spitalmeister wird durch den Spitalrat berufen und abberufen.
(2) Der Spitalrat bestimmt auf Dauer oder für den Einzelfall einen Vertreter für den Spitalmeister, der den Spitalmeister bei dessen Verhinderung vertritt.
(3) Der Spitalmeister verwaltet die Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung sowie nach Maßgabe der Regelungen und Einzelanweisungen des Spitalrates. Der Spitalmeister oder sein Stellvertreter vertreten einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Spitalmeister ist befugt, anstelle des Spitalrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er den Spitalratsvorsitzenden zuvor zu verständigen und dem Spitalrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(5) Die Rechte und Pflichten des Spitalmeisters gegenüber der Stiftung werden im Einzelnen vertraglich geregelt. Im Vertrag ist auf die Beachtung des Art. 7 des Bay. Stiftungsgesetzes hinzuweisen. Die Amtszeit des Spitalmeisters endet grundsätzlich mit Erreichen des 65. Lebensjahres und kann nur bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Spitalrates um höchstens 5 Jahre verlängert werden.


§ 11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten sind. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie vor der Beschlussfassung der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die tatsächlichen und/oder die rechtlichen Verhältnisse derart än-dern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Spitalrates, Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Spitalrates.


§ 12 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Bischöflichen Stuhl zu Regensburg. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 13 Übergangsbestimmung
Die Altersbegrenzung für weltliche Spitalratsmitglieder in § 8 Abs. 3 dieser Satzung gilt nicht für solche Mitglieder, die bereits bei Inkrafttreten der Satzung vom 27.10.1972, genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Entschließung vom 18.10.1973 Nr. 1 a 4 – 939 – 413/3, Mitglied des Spitalrates waren.


§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.


§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.12.2005 genehmigt von der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 23.01.2006 Nr. B1.1-1222.20-183 außer Kraft.